Eine Kündigung darf nicht schneller sein als eine Massenentlassungsanzeige. Geht eine Kündigung dem Arbeitnehmer zu, bevor die entsprechende Anzeige des Arbeitgebers bei der Agentur für Arbeit eingeht, ist sie unwirksam. Sofort nach Anzeigeneingang darf die Kündigung dann aber zugehen. Der
Unwirksamkeit der Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung bestätigt – BAG 20. Februar 2019
Eine Einrichtung der katholischen Kirche darf ihre eigenen Kirchenmitglieder grundsätzlich nicht aufgrund der Religionszugehörigkeit benachteiligen oder diskriminieren: „Ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus darf seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses
Kündigung durch den Insolvenzverwalter während der Elternzeit – BAG 27. Februar 2014
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bedeutet zunächst, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Insolvenzverwalter erhält jedoch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen zu kündigen. Für diesen Fall sieht § 113 Satz 2 Insolvenzordnung eine Kündigungsfrist von höchstens 3 Monaten. Die kurze Frist geht allen anderen, längeren Kündigungsfristen vor.
Frage nach Schwerbehinderung – BAG 12. Februar 2012
Ein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmer insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen fragen, ob dieser schwerbehindert ist. Die Frage ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate bestanden hat, also nachdem der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz erworben hat.
Kündigung wegen Wiederverheiratung – BAG 8. September 2011
Ein katholischer Chefarzt muss sich bei seiner Anstellung in einem katholischen Krankenhaus zwar bei seiner Wiederverheiratung einen Loyalitätsverstoß durch die Schließung einer nach katholischem Verständnis ungültigen Ehe vorwerfen lassen, gleichwohl ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn der Verstoß im Einzelfall bei einer Interessenabwägung ein hinreichend schweres Gewicht erhält.