Eine Kündigung darf nicht schneller sein als eine Massenentlassungsanzeige. Geht eine Kündigung dem Arbeitnehmer zu, bevor die entsprechende Anzeige des Arbeitgebers bei der Agentur für Arbeit eingeht, ist sie unwirksam. Sofort nach Anzeigeneingang darf die Kündigung dann aber zugehen. Der