Share Deal

Überblick

Eine arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag bleibt auch nach einem Unternehmenskauf durch Anteilsveräußerung (Share Deal) dynamisch. Mangels Betriebs- oder Unternehmensübergangs wandelt sich die dynamische Klausel nicht in eine statisch geltende Klausel um.

Durchblick

Der Kläger ist seit Jahrzehnten bei einer Rehabilitationsklinik beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galten die „Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961, die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung (…), soweit in dem Arbeitsvertrag nicht ausdrückliche Regelungen getroffen sind. Die Beklagte war und ist nicht tarifgebunden.“ Die M. AG wurde zum 1. Januar 2002 Gesellschafterin der Beklagten. Das Arbeitsgericht Essen hatte rechtskräftig „in einem Vorprozess unter anderem festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD vom 13. September 2005 einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden“. Der Kläger hat auf der Grundlage einer Entgelttabelle des TVöD aus dem Jahr 2013 rückständiges Entgelt gefordert. Die Beklagte argumentierte, „dass sie nicht dynamisch an den TVöD gebunden sei, vielmehr gelte der BAT statisch mit dem Stand 31. Januar 2003. Dies führe zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils in dem Vorprozess.“ Sie hat sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Alemo-Herron ua (EuGH, 18. Juli 2003 – C-426/11) sowie auf Art. 16 der Charta der Grundrechte (GRC) berufen.

„Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichtes Erfolg. Das Landesarbeitsgericht durfte dem Kläger nicht das eingeklagte Entgelt zusprechen. Zwar hat der Kläger für die Monate Januar bis November 2013 nach § 2 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 15 TVöD Anspruch auf das monatliche Tabellenentgelt nach der für diese Zeit für ihn maßgeblichen Tabelle. Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichtes Essen vom 15. Februar 2007 steht rechtskräftig fest, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Daran ändern weder das Urteil des EuGH in der Rechtssache Alemo-Herron und andere (EuGH 18. Juli 2013 – C-426/11 -) noch Art. 16 GRC etwas, da der vorliegende Sachverhalt weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen, noch in den von Art. 16 GRC fällt. Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen stellt nach der Rechtsprechung des EuGH keinen Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG dar.“

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes Nr. 18/17, Urteil vom 23. März 2017 – 8 AZR 89/15; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2014 – 15 Sa 740/14.

Anmerkung: Die ausführliche Entscheidungsbegründung ist bereits veröffentlicht.
Link zum Bundesarbeitsgericht: http://www.bundesarbeitsgericht.de