(Deutsch) Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit – hier war es die Tätigkeit einer 1. (Solo-) Fagottistin – kann befristet erfolgen, ohne den Anforderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes genügen zu müssen. Diese Befristung verstößt zudem nicht gegen die einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK). Als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) muss sie lediglich den gesetzlichen Anforderungen des BGBs entsprechen.