(Deutsch) Unabhängig vom Zeitpunkt des Drogenkonsums – vor oder während der Arbeitszeit – darf ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht gefährden. Die Einnahme von Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) kann eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
(Deutsch) Schriftliche Inanspruchnahme von Elternzeit – BAG 10. Mai 2016
(Deutsch) Die Elternzeit muss nach wie vor per Unterzeichnung eines Schriftstückes in Anspruch genommen werden, das dem Arbeitgeber im Original vorzuliegen hat. Ein Fax ist nicht ausreichend.
(Deutsch) Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage – BAG 23. Februar 2016
(Deutsch) Selbst wenn eine gemeinsame Erklärung von Arbeitgeber und „Gesamtbetriebsrat“ als Betriebsvereinbarung unwirksam ist, kann die darin enthaltene Erklärung des Arbeitgebers eine Gesamtzusage zumindest im Ausnahmefall beinhalten.
(Deutsch) Befristete Tätigkeitsübertragung der 1. (Solo-) Fagottistin – BAG 7. Oktober 2015
(Deutsch) Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit – hier war es die Tätigkeit einer 1. (Solo-) Fagottistin – kann befristet erfolgen, ohne den Anforderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes genügen zu müssen. Diese Befristung verstößt zudem nicht gegen die einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK). Als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) muss sie lediglich den gesetzlichen Anforderungen des BGBs entsprechen.
(Deutsch) Nutzung einer Domainadresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch den Betriebsrat – BAG 9. September 2015
(Deutsch) Ein Betriebsrat darf eine Domainadresse nutzen, die neben einem Namensbestandteil der Arbeitgeberin auch den Zusatz „-br“ enthält. Durch diesen Zusatz besteht keine Verwechslungsgefahr, dass der Domainname als Hinweis auf die Arbeitgeberin angenommen werden könnte.
(Deutsch) Arbeitskampf mit Flashmob ist verfassungsgemäß – BVerfG 26. März 2014
(Deutsch) Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Gewerkschaften: Das Urteil bestätigt den weiten gewerkschaftlichen Handlungsspielraum und ergänzt damit die Urteile des Bundesarbeitsgerichtes aus den Jahren 2007 und 2009. Es obliegt der Gewerkschaft, die Wahl eines geeigneten Arbeitskampfmittels zu treffen, mit dessen Hilfe sie ihren gewerkschaftlichen Zweck erreichen möchte.