(Deutsch) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bedeutet zunächst, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Insolvenzverwalter erhält jedoch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen zu kündigen. Für diesen Fall sieht § 113 Satz 2 Insolvenzordnung eine Kündigungsfrist von höchstens 3 Monaten. Die kurze Frist geht allen anderen, längeren Kündigungsfristen vor.
(Deutsch) Urlaubskürzung bei Elternzeit – BAG 17. Mai 2011
(Deutsch) Das Bundesarbeitsgericht betont in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2011, dass nach erfüllter Wartezeit der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers – Erholungsurlaub und Zusatzurlaub – mit Beginn des Urlaubsjahres entsteht (§ 4 BUrlG).