(Deutsch) Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen.
(Deutsch) Kündigungsschutzgesetz: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern – BAG 24. Januar 2013
(Deutsch) Ein Arbeitnehmer kann nur dann Kündigungsschutz für sich beanspruchen, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Hierfür muss ein nach dem 31. Dezember 2003 eingestellter Arbeitnehmer darlegen und beweisen können, dass sein Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt bei dieser Berechnung der Betriebsgröße in dieser Entscheidung auch im Betrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer.