Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, darf die Neueinstellung ohne Sachgrund befristet werden.
Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung – BAG 6. April 2011
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. April 2011 ist es nunmehr ausnahmsweise möglich, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren zu befristen, obwohl bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und demselben Arbeitgeber bestanden hat.