Das Bundesarbeitsgericht betont in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2011, dass nach erfüllter Wartezeit der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers – Erholungsurlaub und Zusatzurlaub – mit Beginn des Urlaubsjahres entsteht (§ 4 BUrlG).
Das Bundesarbeitsgericht betont in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2011, dass nach erfüllter Wartezeit der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers – Erholungsurlaub und Zusatzurlaub – mit Beginn des Urlaubsjahres entsteht (§ 4 BUrlG).