Überblick

Das Bundesarbeitsgericht betont in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2011, dass nach erfüllter Wartezeit der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers – Erholungsurlaub und Zusatzurlaub – mit Beginn des Urlaubsjahres entsteht (§ 4 BUrlG). Dies gilt unabhängig davon, ob künftige Monate als Elternzeit genutzt werden; der Arbeitgeber darf indes für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Durchblick

„Der schwerbehinderte Kläger ist seit 1989 als Sachbearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Saarland (MTV) stehen ihm jährlich 30 Arbeitstage Erholungsurlaub zu. Weiterhin hat der Kläger Anspruch auf jährlich fünf Arbeitstage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 16. August 2008 bis zum 15. Oktober 2008 in Elternzeit.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, für die Elternzeit sei kein Urlaubsanspruch des Klägers entstanden. Deshalb hätten ihm 2008 nur 27,1 Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Arbeitstage Zusatzurlaub zugestanden.
Der Kläger macht demgegenüber seinen vollen Urlaubsanspruch gekürzt um ein Zwölftel (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG) geltend.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem 9. Senat keinen Erfolg.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Er darf lediglich gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Der MTV trifft keine hiervon abweichende Regelung. Diese Grundsätze gelten auch für den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX. Der Senat musste nicht darüber befinden, ob die gesetzliche Kürzungsbefugnis europarechtskonform ist. Der Kläger hat nur den gekürzten Anspruch geltend gemacht.“

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36/11, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 197/10 –; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 25. November 2009 – 2 Sa 36/09 –; Anmerkung: Die ausführliche Entscheidungsbegründung ist bereits veröffentlicht.

Link zum Bundesarbeitsgericht: http://www.bundesarbeitsgericht.de