Die Elternzeit muss nach wie vor per Unterzeichnung eines Schriftstückes in Anspruch genommen werden, das dem Arbeitgeber im Original vorzuliegen hat. Ein Fax ist nicht ausreichend.
Ein Telekommunikationsunternehmen muss bei einer fehlerhaften Tarifumstellung zwar weder Schadensersatz wegen des Ausfalls des Telefaxes, noch Schadensersatz wegen des Ausfalls des Festnetztelefons leisten. Es ist jedoch für den Ausfall des Internetzugangs schadensersatzpflichtig.