Schriftform

Überblick

Die Elternzeit muss nach wie vor per Unterzeichnung eines Schriftstückes in Anspruch genommen werden, das dem Arbeitgeber im Original vorzuliegen hat. Ein Fax ist nicht ausreichend.

Durchblick

„Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 15. November 2013 aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen nicht vor.“

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes Nr. 23/16, Urteil vom 10. Mai 2016      – 9 AZR 145/15; Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Januar 2015 – 9 Sa 1079/14; 1. Instanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 – 10 Ca 8834/13

Anmerkung: Die ausführliche Entscheidungsbegründung ist bereits veröffentlicht. Link zum Bundesarbeitsgericht: http://www.bundesarbeitsgericht.de

Wer dem Arbeitgeber per Telefax (oder per E-Mail) seinen Arbeitgeber über die Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG unterrichtet, wahrt nicht die hierfür erforderliche strenge Schriftform. Vielmehr muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer diese Mitteilung eigenhändig durch Namensunterschrift oder alternativ durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Wird die vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt, führt dies zur Nichtigkeit der Erklärung, wobei sich ein Arbeitgeber aufgrund von Besonderheiten im konkreten Fall gegebenenfalls treuwidrig nach § 242 BGB handelt, wenn er sich auf die fehlende Schriftform beruft.

Weitblick

Nach wie vor ist eine gesetzliche Schriftform streng einzuhalten, so beispielsweise auch bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses. Bei einer vertraglich vereinbarten Schriftform lohnt es sich jedoch eine genauere Betrachtung. So ist beispielsweise mit Wirkung vom 01.10.2016 nach § 309 Nr. 13b in für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformulierte Schriftformklausel unwirksam, da sie strenger als die nunmehr gesetzlich vorgesehene Textform ist. In der Praxis hat diese Neuerung insbesondere bei den vertraglichen Ausschlussfristen Bedeutung, bei welchen sich eine Anpassung von der früheren Schriftform auf die jetzige Textform empfiehlt.