Verfall des Urlaubsanspruches nach Genesung – BAG 9. August 2011

Verfall des Urlaubsanspruches nach Genesung – BAG 9. August 2011

„Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.“