Die Elternzeit muss nach wie vor per Unterzeichnung eines Schriftstückes in Anspruch genommen werden, das dem Arbeitgeber im Original vorzuliegen hat. Ein Fax ist nicht ausreichend.
Die Elternzeit muss nach wie vor per Unterzeichnung eines Schriftstückes in Anspruch genommen werden, das dem Arbeitgeber im Original vorzuliegen hat. Ein Fax ist nicht ausreichend.