Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bedeutet zunächst, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Insolvenzverwalter erhält jedoch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen zu kündigen. Für diesen Fall sieht § 113 Satz 2 Insolvenzordnung eine Kündigungsfrist von höchstens 3 Monaten. Die kurze Frist geht allen anderen, längeren Kündigungsfristen vor.
Betriebsratsgröße: Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb – BAG 13. März 2013
Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen.
Schadensersatz für Ausfall eines Internetanschlusses – BGH 24. Januar 2013
Ein Telekommunikationsunternehmen muss bei einer fehlerhaften Tarifumstellung zwar weder Schadensersatz wegen des Ausfalls des Telefaxes, noch Schadensersatz wegen des Ausfalls des Festnetztelefons leisten. Es ist jedoch für den Ausfall des Internetzugangs schadensersatzpflichtig.
Kündigungsschutzgesetz: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern – BAG 24. Januar 2013
Ein Arbeitnehmer kann nur dann Kündigungsschutz für sich beanspruchen, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Hierfür muss ein nach dem 31. Dezember 2003 eingestellter Arbeitnehmer darlegen und beweisen können, dass sein Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt bei dieser Berechnung der Betriebsgröße in dieser Entscheidung auch im Betrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer.
„Kettenbefristung“ und Rechtsmissbrauch – BAG 18. Juli 2012
Ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche „Kettenbefristung“ eines Arbeitsvertrages liegt dann vor, wenn in einem Zeitraum von mehr als 11 Jahren insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge mit einer Arbeitnehmerin geschlossen werden, welche fast durchgehend mit einem Vertretungsbedarf begründet wurden.
Altersdiskriminierung eines GmbH-Geschäftsführers – BGH 23. April 2012
Der Aufsichtsratsvorsitzende einer Klinik hatte gegenüber der Presse erläutert, dass man wegen des „Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt“ sich für einen anderen Bewerber entschieden habe, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen“ könne. Der 62 – jährige bisherige medizinische Geschäftsführer hatte das Nachsehen und fühlte sich aufgrund seines Alters diskriminiert, als sein Dienstvertrag ausgelaufen war und nicht verlängert wurde. Der BGH teilte diese Ansicht und wendete damit erstmals das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf den Geschäftsführer einer GmbH an.