Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. April 2011 ist es nunmehr ausnahmsweise möglich, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren zu befristen, obwohl bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und demselben Arbeitgeber bestanden hat.