Kündigungsschutzgesetz: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern – BAG 24. Januar 2013

Kündigungsschutzgesetz: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern – BAG 24. Januar 2013

Ein Arbeitnehmer kann nur dann Kündigungsschutz für sich beanspruchen, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Hierfür muss ein nach dem 31. Dezember 2003 eingestellter Arbeitnehmer darlegen und beweisen können, dass sein Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt bei dieser Berechnung der Betriebsgröße in dieser Entscheidung auch im Betrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer.

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