Überblick

Ein Betriebsrat darf eine Domainadresse nutzen, die neben einem Namensbestandteil der Arbeitgeberin auch den Zusatz „-br“ enthält. Durch diesen Zusatz besteht keine Verwechslungsgefahr, dass der Domainname als Hinweis auf die Arbeitgeberin angenommen werden könnte.

Durchblick

Die klagende Arbeitgeberin firmiert als „I a L GmbH“ und kürzt dies ab mit „IaL“, letzteres hat sie auch als Marke bei dem deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen. Ein Arbeitnehmer der Beklagten – Wahlvorstands- und sodann Betriebsratsmitglied – meldete ohne Einverständnis der Arbeitnehmerin die Domain „ www.ial-br.de“ an. Zunächst wurde sie für die Vorbereitung der Betriebsratswahl genutzt und später als Intranet für den Betriebsrat und dessen Kommunikation mit den Mitarbeitern. Die Nutzung der Domain ist passwortgeschützt, um die Nutzung auf die beschäftigten Mitarbeiter zu limitieren. Vor dieser Domainanmeldung war die Klägerin Inhaberin der Domain „ www.ial-esc.de“, inzwischen ist sie auch Inhaberin der Domain „ www.ial.de“. Das anmeldende Betriebsratsmitglied übertrug nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rechte an der Domain an das Betriebsratsgremium. Die Klage der Arbeitgeberin gegen die Nutzung der Domain war in allen drei Instanzen erfolglos.

Das Bundesarbeitsgericht verneint einen Anspruch auf eine Nutzungsuntersagung. Da der Betriebsrat den Domainnamen nicht im geschäftlichen Verkehr nutzt, gibt eskeinen Anspruch nach § 14 V Markengesetz. Auch ein Anspruch nach § 12 BGB liegt nicht vor, da bei dem Vergleich beider Kennzeichen keine abstrakte Verwechslungsfähigkeit vorliegt, die sich nach der Verkehrsanschauung beurteilt. Verwechslungsfähig ist ein Name dann, wenn „prägende Bestandteile der Bezeichnung mit dem fremden Namen oder Kennzeichen identisch sind“. Durch den Zusatz „-br“ wird jedoch statt auf den Namen der Klägerin auf den Betriebsrat als Namensträger hingewiesen, was eine Verwechslungsgefahr ausschließt. Zwar ist die Buchstabenkombination „ial“ ein prägender Namensbestandteil der Klägerin, kommt jedoch auch in völlig anderen Domainnamen vor.

Weitblick

Nach wie vor darf ein Betriebsrat ohne Einverständnis des Arbeitgebers nicht unter dem Namen des Arbeitgebers auftreten oder dessen Logo und Briefkopf verwenden. Es muss klar sein, dass der Betriebsrat tätig wird. Dies kann man durch einen entsprechenden Namenszusatz erreichen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 9. September 2015 – 7 AZR 668/13; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6. Mai 2013 – 2 Sa 62/13; I. Instanz: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 20 Ca 3689/12.

Anmerkung: Die ausführliche Entscheidungsbegründung des Bundesarbeitsgericht ist veröffentlicht.
Link zum Bundesarbeitsgericht: http://www.bundesarbeitsgericht.de

Kanzlei Beuttler
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