Gefährdung des Strassenverkehrs durch Drogenkonsum

Überblick

Unabhängig vom Zeitpunkt des Drogenkonsums – vor oder während der Arbeitszeit – darf ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht gefährden. Die Einnahme von Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) kann eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Durchblick

„Der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger nahm am Samstag, dem 11. Oktober 2014, im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14. Oktober 2014 wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.

Die Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Landesarbeitsgericht hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.“

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 57/16, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 6 AZR 471/15; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 6. Juli 2015 – 7 Sa 124/15.

Anmerkung: Die ausführliche Entscheidungsbegründung ist bereits veröffentlicht.
Link zum Bundesarbeitsgericht: http://www.bundesarbeitsgericht.de

Weitblick

Ein bemerkenswert strenges Urteil, das den Straßenverkehr stärker in Schutz nimmt als bislang – zumindest wenn es um Konsum von Chrystal Meth geht. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung bei anderem Drogenkonsum und Alkoholkonsum entwickelt.